Allgemeine Geschäftsbedingungen Rechte und Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag
1. Wird ein Zimmer, eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus bestellt und
zugesagt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt, so ist ein
Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher
Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen
Buchungen vor, soweit nicht Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist zur
Bereitstellung der gebuchten Unterkunft für den vereinbarten Zeitraum
verpflichtet. Der Gast hat den Unterkunftspreis wie vertraglich vereinbart zu entrichten.
3. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer
verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser die
gebuchte Unterkunft aus Gründen, die in seiner Risikosphäre liegen, nicht
nutzen kann (Ausnahme: Höhere Gewalt).
4. Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig
vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss
sich jedoch ersparte Aufwendungen auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Von der
Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit
Frühstück pauschal mit 20%, bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30%
bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40% und bei Vermietung einer
Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % des Unterkunftspreises
als angemessen anerkannt.
5. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist nach Treu und Glauben gehalten,
eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig
zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend
gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
6. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss bei einer von ihm verschuldeten
Nichtbereitstellung der gebuchten Unterkunft (z.B. wegen Überbuchung) dem Gast
Schadensersatz leisten. Nur in Fällen höherer Gewalt, etwa bei
Naturkatastrophen wird der Inhaber des Beherbergungsbetriebes von der Leistung
frei.
8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort des
Beherbergungsbetriebes
Quelle: DTV Deutscher Tourismusverband
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